Kurzgutachten und Marktwertschätzung
Im Gegensatz zum umfangreichen Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB sind die Anforderungen an ein Kurzgutachten / eine Marktwertschätzung reduziert.
Zwar sind die zu ermittelnden Ergebnisse auf der Basis der gleichen rechtlichen Anforderung herzuleiten, aber auf die umfassende textliche Beschreibung z.B. von Makrolage und Mikrolage, Demografie und Wirtschaftsstruktur sowie auf eine detaillierte Baubeschreibung und Definition der Gebäudestandards wird hier verzichtet.
Das Kurzgutachten
Für einen geplanten Ankauf oder Verkauf ist ein Kurzgutachten, in der Regel ausreichend, sofern sich die Parteien weitestgehend einig sind.
Auch zu anderen, weniger sensiblen Anlässen, als bei einer Verkehrswertermittlung, ist ein Kurzgutachten empfehlenswert.
Beispiel: Ankauf eines unbebauten Grundstücks
Auch hier muss kein umfangreiches Verkehrswertgutachten erstellt werden. Hier ist es absolut ausreichend, über das Vergleichswertverfahren den Wert von Grund und Boden zu ermitteln. Da bauliche Anlagen ohnehin noch nicht errichtet sind, entfallen die Bewertungen über das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren.
Die Marktwertschätzung
Bei einer Marktwertschätzung geht es in der Regel darum, über ein geeignetes Verfahren einen marktgängigen Wert für eine Immobilie zu ermitteln. Hier wird auch nur ein einziges Verfahren zur Wertermittlung herangezogen - bei eigengenutzten Immobilien das Sachwertverfahren, bei fremdgenutzten Immobilien das Ertragswertverfahren. Bei Eigentumswohnungen kann auch das Vergleichswertverfahren zur Anwendung kommen, sofern eine ausreichende Anzahl an Parametern aus vergleichbaren Objekten zur Verfügung steht.